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VI.Leistung
Die erbrachte Arbeit des beauftragten unterliegt einem zurückbehaltungsrecht ZBR (Eigentumsvorbehalt) bis zur Begleichung der geschuldeten Leistung des Auftragsgebers (Kunden).
Nach Begleichung der vollständigen Gegenstandssumme (Rechnung) geht die geschuldete Leistung des beauftragten in das Eigentum des Auftragsgebers vollständig über.
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